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Art. 5 Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) - Angaben über den Anbau und die Ernte der Rohstoffe

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Art. 5 BTrV · Angaben über den Anbau und die Ernte der Rohstoffe

Es sind Angaben zu Anbau und Ernte zu machen über: a. die Anbau- und Erntetechniken unter Angabe der eingesetzten Maschinen und Energieträger; b. die Art und die Menge der eingesetzten Dünge- und Pflanzenschutzmittel; c. die Bewässerungstechnik und die dabei verbrauchte Wassermenge sowie die Art des genutzten Wasservorkommens; d. die Art und die Menge aller Haupt- und Nebenprodukte; e. den wertmässigen Ertrag aller Haupt- und Nebenprodukte; f. die Art und die Menge der entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung.

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