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Art. 4 Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) - Angaben über die genutzten Flächen

BTrV
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Art. 4 BTrV · Angaben über die genutzten Flächen

Es sind Angaben zu machen über: a. das Herkunftsland und die geografische Lage des Anbauorts der eingesetzten Rohstoffe; b. die Nutzung der Fläche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Zeitpunkt des Anbaus der Rohstoffe.

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