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Art. 3 Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe (BTrV) - Angaben über die Art und die Qualität des biogenen Treibstoffs

BTrV
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Art. 3 BTrV · Angaben über die Art und die Qualität des biogenen Treibstoffs

Es sind Angaben zu machen über: a. die Art des biogenen Treibstoffs; b. die Qualität des biogenen Treibstoffs unter Angabe anerkannter Normen; c. die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger, die zur Herstellung eingesetzt werden.

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