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Art. 12e Mineralölsteuergesetz (MinöStG) - Ertragsneutralität

MinöStG
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Art. 12e MinöStG · Ertragsneutralität

Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12 a und 12 b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2037 zu kompensieren.

Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuer-sätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

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