641.61
LIOMMinöStG
CH
Art. 12e Mineralölsteuergesetz (MinöStG) - Ertragsneutralität
MinöStG
Art. 12e MinöStG · Ertragsneutralität
Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12 a und 12 b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2037 zu kompensieren.
Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuer-sätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.