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Art. 6 Automobilsteuerverordnung (AStV) - Überführung aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland

AStV
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Art. 6 AStV · Überführung aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland

Bei der Überführung von nicht veranlagten und nicht versteuerten Automobilen aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland entsteht die Steuerforderung gleichzeitig mit der Zollschuld (Art. 69 ZG ).

Steuerpflichtig ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (Art. 70 ZG).

Veranlagung und Zahlung der Steuer richten sich nach der Zollgesetzgebung.

Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

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