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Art. 4 Automobilsteuerverordnung (AStV) - Steuererhebung bei der Herstellung im Inland

AStV
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Art. 4 AStV · Steuererhebung bei der Herstellung im Inland

Die steuerpflichtige Person muss die Steueranmeldung spätestens am Werktag einreichen, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

Die Steueranmeldung ist auf amtlichem Formular einzureichen. Dieses ist von der steuerpflichtigen Person vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen.

Abweichende Regelungen aufgrund von Vereinbarungen nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

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