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Art. 1 Automobilsteuerverordnung (AStV) - Steuerbefreiungen

AStV
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Art. 1 AStV · Steuerbefreiungen

Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: a. Automobilen, die zollfrei sind: 1. als Übersiedlungs‑, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, 2. als Motorfahrzeuge für Invalide, 3. als Kriegsmaterial des Bundes, 4. im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; b. Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; c. Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; d. ... e. Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; f. Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.

Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 , ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.

Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: a. die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2–4 sowie b und c; b. die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.

Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

A-1847/2014 (Art. 1 OIAut)
Italian Enclave Subject to Swiss Customs Duties
Cited as the basis for determining exemptions from vehicle tax.
BVGE-2015-37 (Art. 1 Abs. 1 Bst. f AStV)
Reimported Car with Modifications Subject to Import and Automobile Tax
The court found this provision to be illegal and inapplicable because it extended tax exemption beyond the scope of the law.