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Verordnung vom 30. August 2023 über den für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteil (Mehrwertsteuer-Ertragsanteil) - Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen für die Ermittlung des für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestimmten Ertragsanteils sind die Bruttoforderungen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen und Debitorenverluste.

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen für die Ermittlung des für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestimmten Ertragsanteils sind die Bruttoforderungen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen und Debitorenverluste.

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Der für die AHV bestimmte Ertragsanteil wird dem Ausgleichsfonds der AHV überwiesen.

Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.

Die Akontozahlungen entsprechen je einem Zwölftel des im Voranschlag des Bundes für das Rechnungsjahr budgetierten Ertragsanteils.

Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Der für die AHV bestimmte Ertragsanteil wird dem Ausgleichsfonds der AHV überwiesen.

Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.

Die Akontozahlungen entsprechen je einem Zwölftel des im Voranschlag des Bundes für das Rechnungsjahr budgetierten Ertragsanteils.

Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Im Rechnungsjahr 2024 beträgt der für die AHV bestimmte Ertragsanteil 16,37 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer.

Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember 2024 sowie in Form einer Restzahlung im Januar 2025. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.

In den Monaten Februar–April 2024 entsprechen die Akontozahlungen je 6,33 Prozent und in den Monaten Mai–Dezember 2024 je 9,00 Prozent des im Voranschlag 2024 des Bundes budgetierten Ertragsanteils.

Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr 2024 tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Im Rechnungsjahr 2024 beträgt der für die AHV bestimmte Ertragsanteil 16,37 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer.

Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember 2024 sowie in Form einer Restzahlung im Januar 2025. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.

In den Monaten Februar–April 2024 entsprechen die Akontozahlungen je 6,33 Prozent und in den Monaten Mai–Dezember 2024 je 9,00 Prozent des im Voranschlag 2024 des Bundes budgetierten Ertragsanteils.

Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr 2024 tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Die Verordnung vom 19. April 1999 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird aufgehoben.

Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Die Verordnung vom 19. April 1999 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird aufgehoben.

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