641.202.2
CH
Art. 8a Verordnung des EFD vom 24. März 2011 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr (Reiseverkehr) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juni 2020
Reiseverkehr
Art. 8a Reiseverkehr · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juni 2020
Findet die Übergabe vor dem 1. August 2020 statt, so müssen die Gegenstände innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht werden.