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Art. 97 Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) - Grundsätze

MWSTV; 2. Titel: Inlandsteuer; 6. Kapitel: Ermittlung und Entstehung der Steuerforderung
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Art. 97 MWSTV · Grundsätze

1 Verwandte Einrichtungen nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sind namentlich: a. Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen; b. Kirchgemeinden; c. private Schulen und Internate; d. private Spitäler und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen; e. Rehabilitationszentren und Kurhäuser; f. private Spitexorganisationen; g. Altersheime, Pflegeheime und Seniorenresidenzen; h. sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen; i. von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren; j. kantonale Gebäudeversicherungen; k. Wassergenossenschaften; l. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs; m. von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen; n. Veranstalter und Veranstalterinnen von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport; o. Vereine nach den Artikeln 60–79 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ; und p. Stiftungen nach den Artikeln 80–89 bis ZGB.

Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode.

Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24, 27 und 29–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.

Autonome Dienststellen nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.

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