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Art. 166e Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024

MWSTV; 9. Titel: Schlussbestimmungen; 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
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Art. 166e MWSTV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024

Die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen.

Die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen.

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