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641.201 MWSTVOTVAOIVA CH

Art. 166d Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024

MWSTV; 9. Titel: Schlussbestimmungen; 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
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Art. 166d MWSTV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024

Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. August 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1 bis Buchstabe b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

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