641.201
MWSTVOTVAOIVA
CH
Art. 166d Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
MWSTV; 9. Titel: Schlussbestimmungen; 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 166d MWSTV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. August 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1 bis Buchstabe b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.