641.201
MWSTVOTVAOIVA
CH
Art. 166b Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
MWSTV; 9. Titel: Schlussbestimmungen; 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 166b MWSTV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten der Änderung vom 15. August 2018, wenn er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.