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641.201 MWSTVOTVAOIVA CH

Art. 166 Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) - Wahlmöglichkeiten

MWSTV; 9. Titel: Schlussbestimmungen; 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
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Art. 166 MWSTV · Wahlmöglichkeiten

Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.

Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 dieser Verordnung für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.

Für Fälle, in denen Artikel 114 Absatz 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach den Artikeln 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.

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