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641.201 MWSTVOTVAOIVA CH

Art. 116 Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) - Nachträgliche Anpassung der Entgelte

MWSTV; 4. Titel: Einfuhrsteuer; 2. Kapitel: Bestimmung und Sicherstellung der Einfuhrsteuerschuld
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Art. 116 MWSTV · Nachträgliche Anpassung der Entgelte

Die Meldung einer nachträglichen Anpassung der Entgelte muss folgende Informationen enthalten: a. Anfangs- und Enddatum der Periode, für welche die Entgelte nachträglich angepasst werden; b. die in dieser Periode berechneten Entgelte; c. das Total der Entgeltsanpassungen; d. die Aufteilung der Entgeltsanpassung auf die verschiedenen Steuersätze.

Für die Ermittlung der Entgeltsanpassung herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen.

Das BAZG kann im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern.

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