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Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzengesetz) - Grundsatz

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Gesetzestext (5 Artikel)

Zollpräferenzengesetz

Der Bundesrat ist ermächtigt, zugunsten der Entwicklungsländer allgemeine Präferenzen auf den Zollansätzen des Gebrauchstarifs zum Zolltarifgesetz (Einfuhrtarif) zu gewähren.

Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Beiträge an Pflichtlager-Garantiefonds, die auf Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den ärmsten Entwicklungsländern entrichtet werden, den Importeuren zu vergüten sind. Die Vergütungen werden im Rahmen der bewilligten Kredite ausgezahlt.

Zollpräferenzengesetz

Der Bundesrat bestimmt, auf welchen Waren und zugunsten welcher Länder Zollpräferenzen gewährt werden. Er setzt die Zollansätze und gegebenenfalls die Bedingungen fest, unter denen die Zölle ermässigt werden. Er regelt das Verfahren des Ursprungsnachweises.

Sofern die Gewährung von Zollpräferenzen oder die Vergütung von Beiträgen an Pflichtlager-Garantiefonds den Warenverkehr derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden beziehungsweise beeinträchtigt werden könnten oder Handelsströme nachhaltig gestört werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern, die Zollpräferenzen ändern beziehungsweise aufheben oder die Vergütung von Beiträgen an Pflichtlager-Garantiefonds einstellen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.

Zollpräferenzengesetz

Der Bundesrat überprüft periodisch, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Zollpräferenzen für Produkte bestimmter begünstigter Länder in Anbetracht der entwicklungs-, finanz- und handelspolitischen Lage dieser Länder weiterhin gerechtfertigt sind.

Zollpräferenzengesetz

Bevor der Bundesrat Massnahmen trifft, hört er die Kommission für Wirtschaftspolitik an.

Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen. Die Bundesversammlung beschliesst, ob sie in Kraft bleiben sollen.

Zollpräferenzengesetz

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich ; er untersteht dem fakultativen Referendum.

Er tritt am 1. März 1982 in Kraft.

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