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Art. 6 Taraverordnung (1987) - Tarasätze

1987
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Art. 6 1987 · Tarasätze

Die Tarasätze sind im Anhang aufgeführt. Sie sind in Prozent des Nettogewichts angegeben.

Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Tarasätze ändern oder den Anhang ergänzen, wenn dies wegen veränderter Verhältnisse in Bezug auf die Verpackungen nötig ist oder Missbräuche und Unbilligkeiten vermieden werden sollen.

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