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Art. 5 Taraverordnung (1987) - Nettoveranlagung

1987
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Art. 5 1987 · Nettoveranlagung

Auf Antrag des Warenführers werden Waren bei der zuständigen Zollstelle auf Grund des Nettogewichts mit Tarazuschlag veranlagt.

Ist für Waren, die zur Nettoveranlagung angemeldet oder in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager ausgepackt und alsdann unverpackt zur Veranlagung angemeldet werden, im Anhang kein Tarasatz vorgesehen, so wird auf ihrem Nettogewicht ein Tarazuschlag von 10 Prozent berechnet.

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