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Art. 4 Taraverordnung (1987) - Veranlagung von Verpackungen und Warenträgern

1987
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Art. 4 1987 · Veranlagung von Verpackungen und Warenträgern

Verpackungen und Warenträger werden gesondert veranlagt, wenn: a. sie einem erheblich höheren Zoll unterliegen als die Ware selbst und ihre Wiederverwendung ihrer Natur nach nicht ausgeschlossen erscheint; oder b. aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der höhere Zoll für sie umgangen werden soll.

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