632.13
CH
Art. 4 Taraverordnung (1987) - Veranlagung von Verpackungen und Warenträgern
1987
Art. 4 1987 · Veranlagung von Verpackungen und Warenträgern
Verpackungen und Warenträger werden gesondert veranlagt, wenn: a. sie einem erheblich höheren Zoll unterliegen als die Ware selbst und ihre Wiederverwendung ihrer Natur nach nicht ausgeschlossen erscheint; oder b. aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der höhere Zoll für sie umgangen werden soll.