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Art. 3 Taraverordnung (1987) - Befreiung vom Tarazuschlag

1987
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Art. 3 1987 · Befreiung vom Tarazuschlag

Keinem Tarazuschlag unterliegen: a. Waren, die im Stückgutverkehr üblicherweise unverpackt befördert werden; b. Waren, die im Reisendenverkehr in kleinen Mengen eingeführt werden.

Folgende Sendungen können auf Grund des Netto- oder Eigengewichts ohne Tarazuschlag veranlagt werden, auch wenn sie verpackt zugeführt, gestellt und summarisch angemeldet werden: a. Sendungen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung bis auf einzelne Bedingungen erfüllt sind; b. Sendungen für öffentliche, gemeinnützige oder Fürsorgezwecke.

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