632.13
CH
Art. 2 Taraverordnung (1987) - Bruttoveranlagung
1987
Art. 2 1987 · Bruttoveranlagung
Waren, die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt.
Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, unterliegen einem Tarazuschlag. Die Sätze für die Berechnung des Tarazuschlages sind im Anhang aufgeführt.
Ob eine Verpackung einen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, wird nach den Anforderungen der betreffenden Transportart beurteilt.