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Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (Grenzsicherheit) - Grundsatz

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Grenzsicherheit

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.

Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.

Grenzsicherheit

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

Grenzsicherheit

Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt das BAZG die entsprechende Dienstleistung nicht.

Grenzsicherheit

Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

Grenzsicherheit

Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

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