Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (EFD) - Gegenstand
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest: a. Zollabgaben; b. leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; c. CO 2-Abgabe; d. Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen; e. Stempelabgaben; f. Mehrwertsteuer; g. Tabaksteuer; h. Biersteuer; i. Automobilsteuer; j. Mineralölsteuer; k. direkte Bundessteuer; l. Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen; m. Verrechnungssteuer; n. Steuer auf gebrannten Wassern.
Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest: a. Zollabgaben; b. leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; c. CO 2-Abgabe; d. Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen; e. Stempelabgaben; f. Mehrwertsteuer; g. Tabaksteuer; h. Biersteuer; i. Automobilsteuer; j. Mineralölsteuer; k. direkte Bundessteuer; l. Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen; m. Verrechnungssteuer; n. Steuer auf gebrannten Wassern.
Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie sind im Anhang Ziffer 1 aufgeführt.
Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d, f–j und n werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
Der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen vor Eintritt der Fälligkeit basiert auf dem arithmetischen Mittel der Renditen der Bundesobligationen mit 1-, 2- und 3-jähriger Laufzeit gemäss Stand von Ende Juni des Vorjahres, wobei der Durchschnitt auf einen Viertelprozentpunkt gerundet wird.
Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht bestimmen sich durch einen Aufschlag auf dem Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen. Die Höhe des Aufschlags ist abhängig von der Höhe des Zinssatzes für Vergütungszinse. Der Aufschlag ist in Anhang Ziffer 2 aufgeführt.
Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie sind im Anhang Ziffer 1 aufgeführt.
Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d, f–j und n werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
Der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen vor Eintritt der Fälligkeit basiert auf dem arithmetischen Mittel der Renditen der Bundesobligationen mit 1-, 2- und 3-jähriger Laufzeit gemäss Stand von Ende Juni des Vorjahres, wobei der Durchschnitt auf einen Viertelprozentpunkt gerundet wird.
Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht bestimmen sich durch einen Aufschlag auf dem Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen. Die Höhe des Aufschlags ist abhängig von der Höhe des Zinssatzes für Vergütungszinse. Der Aufschlag ist in Anhang Ziffer 2 aufgeführt.
Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben; 2. Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze; 3. Verordnung des EFD vom 4. Dezember 2007 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer; 4. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 über den Verzugszins bei der Automobilsteuer; 5. Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben; 2. Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze; 3. Verordnung des EFD vom 4. Dezember 2007 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer; 4. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 über den Verzugszins bei der Automobilsteuer; 5. Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
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Für die Zollabgaben, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2012–2023: 4,0 Prozent; c. in den Jahren 2010–2011: 4,5 Prozent; d. in den Jahren 1995–2009: 5,0 Prozent; e. vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994: 6,0 Prozent; f. bis zum 30. Juni 1990: 5,0 Prozent.
Für die Stempelabgabe und die Verrechnungssteuer beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent; c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
Für die direkte Bundessteuer betragen die Zinssätze: a. im Jahr 2024: 1. 4,75 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; b. in den Jahren 2022–2023: 1. 4,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; c. in den Jahren 2017–2021: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; d. in den Jahren 2013–2016: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0,25 Prozent für Vergütungszins auf Vorauszahlungen; e. im Jahr 2012: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; f. im Jahr 2011: 1. 3,5 Prozent für Verzugs und den Rückerstattungszinsen, 2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.
Für die Tabaksteuer und die Biersteuer beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent; c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
Für die Automobilsteuer beträgt der Zinssatz für die Verzugszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent; c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
Für die Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen beträgt der Zinssatz vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: a. 4,75 Prozent für Verzugszinsen und Rückerstattungszinsen; b. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.
Für die Zollabgaben, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2012–2023: 4,0 Prozent; c. in den Jahren 2010–2011: 4,5 Prozent; d. in den Jahren 1995–2009: 5,0 Prozent; e. vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994: 6,0 Prozent; f. bis zum 30. Juni 1990: 5,0 Prozent.
Für die Stempelabgabe und die Verrechnungssteuer beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent; c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
Für die direkte Bundessteuer betragen die Zinssätze: a. im Jahr 2024: 1. 4,75 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; b. in den Jahren 2022–2023: 1. 4,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; c. in den Jahren 2017–2021: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; d. in den Jahren 2013–2016: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0,25 Prozent für Vergütungszins auf Vorauszahlungen; e. im Jahr 2012: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen; f. im Jahr 2011: 1. 3,5 Prozent für Verzugs und den Rückerstattungszinsen, 2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.
Für die Tabaksteuer und die Biersteuer beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent; c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
Für die Automobilsteuer beträgt der Zinssatz für die Verzugszinsen: a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent; b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent; c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
Für die Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen beträgt der Zinssatz vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: a. 4,75 Prozent für Verzugszinsen und Rückerstattungszinsen; b. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.