631.01
ZVOD
CH
Art. 175 Zollverordnung (ZV) - Bauliche Massnahmen
ZV; 2. Titel: Zollveranlagungsverfahren; 5. Kapitel: Zollfreilager
Art. 175 ZV · Bauliche Massnahmen
Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.