Art. 2 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) - Geltungsbereich
Art. 2 SuG · Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: a. Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. b. Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.