Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.26 CH

Art. 1 Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 über die Festlegung des Härteausgleichs (Härteausgleichs) - Anfängliche Höhe des Härteausgleichs

Härteausgleichs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (2 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Härteausgleichs · Anfängliche Höhe des Härteausgleichs

Die Höhe des Härteausgleichs beträgt für die ersten acht Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses 430 454 000 Franken pro Jahr.

Davon leisten der Bund 286 969 000 Franken und die Kantone 143 485 000 Franken.

Der Anfangsbeitrag jedes Kantons ist im Anhang festgelegt.

Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 über die Festlegung des Härteausgleichs (Härteausgleichs) - Anfängliche Höhe des Härteausgleichs Art. 2 Härteausgleichs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →