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CH
Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 über die Festlegung des Härteausgleichs (Härteausgleichs) - Anfängliche Höhe des Härteausgleichs
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (2 Artikel)
Härteausgleichs
Art. 1 Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 über die Festlegung des Härteausgleichs (Härteausgleichs) - Anfängliche Höhe des Härteausgleichs
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Die Höhe des Härteausgleichs beträgt für die ersten acht Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses 430 454 000 Franken pro Jahr.
Davon leisten der Bund 286 969 000 Franken und die Kantone 143 485 000 Franken.
Der Anfangsbeitrag jedes Kantons ist im Anhang festgelegt.
Härteausgleichs
Art. 2 Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 über die Festlegung des Härteausgleichs (Härteausgleichs) - Schlussbestimmung
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Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008