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Art. 8 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Berechnungsgrundlage

FiLaV; 1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone; 1. Kapitel: Ressourcenpotenzial
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Art. 8 FiLaV · Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG berechnet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2014 310 · be (Art. 8 Abs. 3 FILAV)
Municipality v. Canton: Challenge to Subsidy Reduction Based on Harmonized Tax Revenue Index Calculation Methodology
enen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt (Art. 8 Abs. 3 FILAG); er beträgt 1,65 (Art. 8 Abs. 3 FILAV). Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Finanzausgleichs ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vor
100 2012 391 · be (Art. 8 Abs. 1 FILAV)
Municipality v. Cantonal Government Regarding Withholding of Financial Equalization Subsidy
Gemeinden mildern, indem die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um 37 % reduziert wird (Art. 10 Abs. 3 FILAG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 FILAV). Die vollumfängliche Verweigerung eines geografisch-topografischen Zuschusses an eine Gemeinde mit einem sehr hohen HEI trägt da