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Art. 57f Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 57f FiLaV · Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge

Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG.

Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.

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