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Art. 57e Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Berechnungsgrundlage

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 57e FiLaV · Berechnungsgrundlage

Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23 a Absatz 4 FiLaG werden aufgrund der standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenausgleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet.

Die Zahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle berechtigten Kantone zusammen mit der Summe nach Absatz 1 denselben Wert erreichen. Die Berechnung ist in Anhang 20 festgelegt.

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