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Art. 57d Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 57d FiLaV · Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20 b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet.

Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026 ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweite festgelegt. Die Spannweiten betragen: a. für den Faktor Zeta-1: zwischen 27,3 und 37,3 Prozent; b. für den Faktor Zeta-2: zwischen 27,5 und 37,5 Prozent.

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