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Art. 57b Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Weiteranwendung der Faktoren Beta

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 57b FiLaV · Weiteranwendung der Faktoren Beta

Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.

Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20 a dieser Verordnung gewichtet.

Die Berechnung und die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in Anhang 6 a festgelegt.

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