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Art. 57a Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Anwendung auf die Bemessungsjahre

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 57a FiLaV · Anwendung auf die Bemessungsjahre

Für Bemessungsjahre bis 2019 gelten die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6 a. Abschnitts.

Der Gewichtungsfaktor der Steuerrepartitionen nach Artikel 21 Absatz 2 basiert in den Bemessungsjahren bis 2019 auf den Gewinnen nach dem 1. Titel 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, ab dem Bemessungsjahr 2020 auf den Gewinnen nach Abschnitt 6 a.

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