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Art. 57 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 57 FiLaV

Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.

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