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Art. 56a Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 56a FiLaV

Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19 c Absatz 2 FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone.

Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19.

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