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Art. 55 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Globalbilanz

FiLaV; 6. Titel: Übergangsbestimmungen
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Art. 55 FiLaV · Globalbilanz

Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss: a. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; b. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; c. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.

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