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Art. 50 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

FiLaV; 5. Titel: Fälligkeit der Beiträge
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Art. 50 FiLaV

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

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