613.21
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CH
Art. 45 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Aufgaben der Fachgruppe
FiLaV; 3. Titel: Qualitätssicherung
Art. 45 FiLaV · Aufgaben der Fachgruppe
Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben: a. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen; b. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten; c. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.
Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.