613.21
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CH
Art. 41 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Datenkontrolle und Berichterstattung
FiLaV; 3. Titel: Qualitätssicherung
Art. 41 FiLaV · Datenkontrolle und Berichterstattung
Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.