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Art. 40 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Beiträge an die Kantone

FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich
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Art. 40 FiLaV · Beiträge an die Kantone

Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

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