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Art. 39 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Verwendung

FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich
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Art. 39 FiLaV · Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet: a. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur; b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

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