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Art. 38 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Festlegung

FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich
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Art. 38 FiLaV · Festlegung

Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.

Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2 bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.

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