613.21
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CH
Art. 38 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Festlegung
FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich
Art. 38 FiLaV · Festlegung
Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2 bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.