613.21
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CH
Art. 33 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Beiträge an die Kantone
FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich
Art. 33 FiLaV · Beiträge an die Kantone
Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.