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Art. 33 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Beiträge an die Kantone

FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich
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Art. 33 FiLaV · Beiträge an die Kantone

Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

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