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Art. 32 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Verwendung

FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich
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Art. 32 FiLaV · Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet: a. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe; b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes; c. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur; d. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.

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