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Art. 29 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Teilindikatoren

FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich
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Art. 29 FiLaV · Teilindikatoren

Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone: a. Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung; b. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik; c. Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung; d. geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.

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