Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.21 FILAVOPFCCOPFC CH

Art. 28 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Datenlieferungspflicht

FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 1. Kapitel: Datengrundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 FiLaV · Datenlieferungspflicht

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

← Art. 27 FiLaV Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage Art. 29 FiLaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →