613.21
FILAVOPFCCOPFC
CH
Art. 28 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Datenlieferungspflicht
FiLaV; 2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund; 1. Kapitel: Datengrundlagen
Art. 28 FiLaV · Datenlieferungspflicht
Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.