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Art. 24 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Leistung der ressourcenstarken Kantone

FiLaV; 1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone; 2. Kapitel: Ausgleichszahlungen
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Art. 24 FiLaV · Leistung der ressourcenstarken Kantone

Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a.

Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.

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