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CH
Art. 22a Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
FiLaV; 1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone; 2. Kapitel: Ausgleichszahlungen
Art. 22a FiLaV · Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
Die Progression nach Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass: a. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3 a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann; b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7 a.