Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.21 FILAVOPFCCOPFC CH

Art. 14 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

FiLaV; 1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone; 1. Kapitel: Ressourcenpotenzial
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 FiLaV · Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

← Art. 13 FiLaV Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage Art. 15–20 FiLaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →