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Art. 11 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Berechnungsgrundlage

FiLaV; 1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone; 1. Kapitel: Ressourcenpotenzial
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Art. 11 FiLaV · Berechnungsgrundlage

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

In die Berechnung miteinbezogen werden: a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

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